Zuständigkeit

Pensions- oder Rentenbezieherinnen/Pensions- oder Rentenbezieher bringen den Antrag auf Pflegegeld beim zuständigen Versicherungsträger ein. Das ist jene Stelle, die auch die Pension bzw. Rente auszahlt, z.B.

  • bei einer Vollrente aus der Unfallversicherung der Unfallversicherungsträger, ausgenommen: in jenem Bereich, in dem die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt für die Gewährung der Vollrente zuständig ist, die Pensionsversicherungsanstalt (ab 1.7.2011),
  • bei ASVG-Pensionistinnen/ASVG-Pensionisten die Pensionsversicherungsanstalt,
  • bei Bundespensionistinnen/Bundespensionisten sowie Bezieherinnen/Beziehern eines Beamtenruhe- oder Versorgungsgenusses, einer Beamtenpension eines Bundeslandes oder einer Gemeinde, das BVA-Pensionsservice,
  • bei Renten aus der Kriegsopferversorgung, der Heeresversorgung sowie nach dem Impfschadengesetz das Bundessozialamt
  • bei unkündbaren Post-, Telekom-, Postbusbediensteten und Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes das BVA-Pensionsservice
  • Berufstätige Personen, mitversicherte Angehörige (z.B. als Hausfrau oder Kind) und Bezieherinnen/Bezieher einer Mindestsicherung können das Pflegegeld bei der Pensionsversicherungsanstalt beantragen.

An diese Stellen sind auch die Anträge auf Erhöhung des Pflegegeldes bei Verschlechterung des Zustandes zu richten.

Stand: 05.03.2012
Hinweis .
Abgenommen durch:
Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
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Quelle: HELP.gv.at

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